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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Mitberichtsverfahren

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 26 WoV-VO · Mitberichtsverfahren

1. Zur Vorbereitung der Regierungsratsbeschlüsse lädt das antragstellende Departement jene Departemente zum Mitbericht ein, die einen sachlichen Bezug zum Geschäft haben.

2. Dem Finanzdepartement werden alle Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen zum Mitbericht unterbreitet.

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