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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 25 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen (§ 33 WoVG)

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 25 WoV-VO · Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen (§ 33 WoVG)

1. Der Regierungsrat entscheidet periodisch über die intern zu beziehenden Leistungen und über die Verrechnungspreise.

2. Der Aufwand für interne Verrechnungen ist auf ein Minimum zu beschränken. Wenn immer möglich sind Pauschalabgeltungen vorzusehen.

3. Als anrechenbare Kosten nach § 33 Absatz 4 WoVG gelten die Kosten der Produktegruppenrechnung nach § 20 Absatz 2 dieser Verordnung.

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