115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 24 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 24 WoV-VO · Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten
1. Der Regierungsrat legt jährlich die Overheadkosten und deren Verteilung auf die Erbringer staatlicher Leistungen fest.