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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 24 WoV-VO · Bestimmung und Verteilung der Overheadkosten

1. Der Regierungsrat legt jährlich die Overheadkosten und deren Verteilung auf die Erbringer staatlicher Leistungen fest.

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