115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Teilleistung (§ 32 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 23 WoV-VO · Teilleistung (§ 32 WoVG)
1. Teilleistungen umfassen einen wesentlichen Beitrag zu einer selbständigen Leistung, der unter der Verantwortung einer Dienststelle von Dritten erbracht wird. Die blosse Erfüllungshilfe gilt nicht als Teilleistung.