115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Selbständige Leistung (§ 32 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 22 WoV-VO · Selbständige Leistung (§ 32 WoVG)
1. Selbständige Leistungen im Sinne von § 32 WoVG sind als Produkte definiert oder bilden eine Leistungseinheit, die vom Empfänger genutzt werden kann und sich als Kostenträger eignet (§ 11 WoVG). Sie werden von Dritten unter eigener Verantwortung erbracht.