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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 21 WoV-VO · Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)

1. Werden selbständige Leistungen vergeben, ist vertraglich sicherzustellen, dass

a) Wirkungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden;

b) die geforderte Qualität erreicht wird;

c) der Rechtsschutz gewährleistet ist.

2. Der Regierungsrat entscheidet über die Vergabe von Teilleistungen an Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen.

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