115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 21 WoV-VO · Aufträge an Dritte (§ 32 WoVG)
1. Werden selbständige Leistungen vergeben, ist vertraglich sicherzustellen, dass
a) Wirkungsziele und Resultate mess- und überprüfbar sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
2. Der Regierungsrat entscheidet über die Vergabe von Teilleistungen an Dritte, welche den Betrag von 100‘000 Franken übersteigen.