115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Preisgestaltung gewerbliche Tätigkeit (§ 31 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 20 WoV-VO · Preisgestaltung gewerbliche Tätigkeit (§ 31 WoVG)
1. Die Grundlage für die verrechenbaren Kosten für gewerbliche Tätigkeiten bilden die in der Produktegruppenrechnung ausgewiesenen Kosten.
2. Die Kosten der Produktegruppenrechnung enthalten
a) alle Aufwände der Erfolgsrechnung;
b) die internen Verrechnungen;
c) die Overheadkosten sowie
d) die übrigen Abgrenzungen zwischen der Finanzbuchhaltung und der Produktegruppenrechnung.
3. Zur Erzielung marktgerechter Preise kann der Regierungsrat die Kosten der Produktegruppenrechnung um einen Zuschlag erhöhen. Er legt diesen Zuschlag mit der Bewilligung der gewerblichen Tätigkeit fest.