115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Geltung für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle und den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
Geltungsbereich
§ 2 WoV-VO · Geltung für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle und den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz
1. Die Verordnung gilt sinngemäss für die Gerichtsverwaltung, die Parlamentsdienste, die Finanzkontrolle, den Beauftragten oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die BVG- und Stiftungsaufsicht.
2. Die Gerichtsverwaltungskommission, die Ratsleitung, die Finanzkontrolle, der Beauftragte oder die Beauftragte für Information und Datenschutz und die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht bestimmen über die Aufgaben, die in dieser Verordnung dem Departement und dem Regierungsrat zugeordnet sind.