115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Jahreskontrakte (29 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 19 WoV-VO · Jahreskontrakte (29 WoVG)
1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt im Jahreskontrakt mit den eigenen Dienststellen sowie in Verträgen mit öffentlichen und privaten Leistungserbringern die leistungsmässigen und finanziellen Jahresziele sowie die Indikatoren und Standards bis auf die Stufe Produkt fest.
2. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.