115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 18 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 18 WoV-VO · Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)
1. Werden die Leistungen für ein Globalbudget departementsübergreifend erbracht, entscheidet der Regierungsrat über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.
2. Werden die Leistungen für ein Globalbudget durch mehrere Dienststellen im gleichen Departement erbracht, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.