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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 18 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 18 WoV-VO · Leistungs- und Saldozuweisung (28 WoVG)

1. Werden die Leistungen für ein Globalbudget departementsübergreifend erbracht, entscheidet der Regierungsrat über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.

2. Werden die Leistungen für ein Globalbudget durch mehrere Dienststellen im gleichen Departement erbracht, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die Leistungs- und Saldozuweisung auf die einzelnen Leistungserbringer.

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