Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.11 WoV-VO CH-SO

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Führung des Departementes und ihm unterstellten Dienststellen (§ 25 WoVG)

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 17 WoV-VO · Führung des Departementes und ihm unterstellten Dienststellen (§ 25 WoVG)

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement über Zielvereinbarungen. Soweit erforderlich verfügt er oder sie im Rahmen der Gesetzgebung über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.

2. Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin in der Führung des Departements.

3. Die Linienvorgesetzten führen ihre Dienststellen über Zielvereinbarungen.

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