115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Jahresplan (§ 27 WoVG)
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 16 WoV-VO · Jahresplan (§ 27 WoVG)
1. Die Ziele des Jahresplanes sind messbar und wirkungsorientiert zu definieren und mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln zu verknüpfen.
2. Der Jahresplan ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
3. ...
4. Das erste Planjahr aus dem integrierten Aufgaben- und Finanzplan kann den Jahresplan ersetzen.