115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Koordinationskommission
Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
§ 15 WoV-VO · Koordinationskommission
1. Die Koordinationskommission wirkt im Auftrag des Regierungsrates bei der Planung, bei der Vorbereitung und beim Vollzug seiner Geschäfte mit, bereitet in wichtigen Fragen eine einheitliche Strategie vor und überprüft den Vollzug des Legislaturplanes.
2. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt den Vorsitz.