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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Koordination (§ 26 WoVG)

Steuerung durch den Regierungsrat und die Departemente
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§ 14 WoV-VO · Koordination (§ 26 WoVG)

1. Der Regierungsrat bezeichnet das für ein Geschäft verantwortliche sowie bei departementsübergreifenden Geschäften das federführende Departement. Das bezeichnete Departement sorgt für die sachgerechte Planung, Koordination und Umsetzung mit andern Dienststellen.

2. Die Staatskanzlei führt die Geschäftskontrolle für alle Regierungsgeschäfte.

3. Dienststellen mit departementsübergreifender Fach- oder Prozessverantwortung verfügen über entsprechende Weisungsrechte. Die Departemente werden informiert. Im Konfliktfall entscheidet der Regierungsrat.

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