115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 13 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)
Planungs- und Budgetierungsprozess
§ 13 WoV-VO · Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)
1. Das Finanzdepartement bereitet den Geschäftsbericht zusammen mit den anderen Departementen vor.
2. Die Departemente sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.