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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)

Planungs- und Budgetierungsprozess
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§ 13 WoV-VO · Geschäftsbericht (§ 24 WoVG)

1. Das Finanzdepartement bereitet den Geschäftsbericht zusammen mit den anderen Departementen vor.

2. Die Departemente sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.

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