115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)
Planungs- und Budgetierungsprozess
§ 12 WoV-VO · Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)
1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Erreichung der finanziellen und leistungsmässigen Budgetvorgaben.
2. Das Finanzdepartement stellt den fristgerechten und zweckmässigen Ablauf des Budgetierungsprozesses sicher.