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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)

Planungs- und Budgetierungsprozess
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§ 12 WoV-VO · Budgetierungsprozess (§ 22 WoVG)

1. Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Erreichung der finanziellen und leistungsmässigen Budgetvorgaben.

2. Das Finanzdepartement stellt den fristgerechten und zweckmässigen Ablauf des Budgetierungsprozesses sicher.

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