115.11
WoV-VO
CH-SO
§ 11 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)
Planungs- und Budgetierungsprozess
§ 11 WoV-VO · Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)
1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedes Globalbudget, welches in eine neue Globalbudgetperiode startet, einzeln zum Beschluss.
2. Die Botschaft enthält insbesondere folgende Angaben
a)* ...
b) die Produktegruppen mit den dazugehörigen Zielen, Indikatoren und Standards;
c) die Produkte je Produktgruppe und
d) den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe für die Globalbudgetperiode.