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115.11 WoV-VO CH-SO

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-VO) - Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)

Planungs- und Budgetierungsprozess
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§ 11 WoV-VO · Mehrjährige Globalbudgets (§ 20 WoVG)

1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedes Globalbudget, welches in eine neue Globalbudgetperiode startet, einzeln zum Beschluss.

2. Die Botschaft enthält insbesondere folgende Angaben

a)* ...

b) die Produktegruppen mit den dazugehörigen Zielen, Indikatoren und Standards;

c) die Produkte je Produktgruppe und

d) den Verpflichtungskredit oder die Ertragsüberschussvorgabe für die Globalbudgetperiode.

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