115.1
WoV-G
CH-SO
§ 9 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Wirkungsorientierung
Wirkungsorientierte Führung
§ 9 WoV-G · Wirkungsorientierung
1. Die Behörden des Kantons richten ihr Handeln auf die von Verfassung, Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag gesteckten Ziele aus.
2. Dazu gehören insbesondere
a) die Wahrung des Vorrangs verfassungsmässiger und gesetzlicher Vorgaben;
b) die Umsetzung der rechtlichen und politischen Ziele in zielkonforme und wirkungsorientierte Leistungen;
c) vorgängige Wirkungsabschätzungen;
d) nachträgliche Wirkungsprüfungen.