Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 9 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Wirkungsorientierung

Wirkungsorientierte Führung
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§ 9 WoV-G · Wirkungsorientierung

1. Die Behörden des Kantons richten ihr Handeln auf die von Verfassung, Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan und Voranschlag gesteckten Ziele aus.

2. Dazu gehören insbesondere

a) die Wahrung des Vorrangs verfassungsmässiger und gesetzlicher Vorgaben;

b) die Umsetzung der rechtlichen und politischen Ziele in zielkonforme und wirkungsorientierte Leistungen;

c) vorgängige Wirkungsabschätzungen;

d) nachträgliche Wirkungsprüfungen.

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