§ 83 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Versuchsverordnung
§ 83 WoV-G · Versuchsverordnung
1. Der Regierungsrat kann eine Versuchsverordnung erlassen, wenn
a) die Regelung zur Erprobung neuer Abläufe oder Strukturen der Verwaltung sowie neuer Formen des Verwaltungshandelns erforderlich ist;
b) der Versuch einem Controlling und einer Evaluation unterliegt und
c) die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen wird.
2. Die Versuchsverordnung regelt
a) Gegenstand und Zweck des Versuchs;
b) die Grundzüge der zu erprobenden Instrumente ;
c) den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich;
d) das Controlling
e) die Information der parlamentarischen Oberaufsichtsinstanzen;
f) die Evaluation des Versuchs;
g) die Geltungsdauer.
3. Die Versuchsverordnung kann von namentlich aufgeführten kantonalen Gesetzesbestimmungen abweichen, soweit dies für die Durchführung des Versuchs unerlässlich ist. Ausgenommen sind Gesetzesbestimmungen, welche Privaten Rechtsansprüche gewähren.
4. Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat umgehend über den Erlass von Versuchsverordnungen.
5. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, eine Versuchsverordnung einmal um höchstens drei Jahre zu verlängern. Eine zweite Verlängerung um höchstens zwei Jahre kann bewilligt werden, wenn dies notwendig ist, um den Versuch in ordentliches Recht zu überführen.