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115.1 WoV-G CH-SO

§ 82 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 82 WoV-G · Vollzug

1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

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