115.1
WoV-G
CH-SO
§ 82 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82 WoV-G · Vollzug
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.