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115.1 WoV-G CH-SO

§ 81 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Anzeigepflicht

Finanzkontrolle - Verfahren
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§ 81 WoV-G · Anzeigepflicht

1. Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstellten Organisationseinheiten haben Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung und wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.

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