115.1
WoV-G
CH-SO
§ 81 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Anzeigepflicht
Finanzkontrolle - Verfahren
§ 81 WoV-G · Anzeigepflicht
1. Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstellten Organisationseinheiten haben Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung und wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.