115.1
WoV-G
CH-SO
§ 80 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Mitwirkungspflicht
Finanzkontrolle - Verfahren
§ 80 WoV-G · Mitwirkungspflicht
1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.