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115.1 WoV-G CH-SO

§ 80 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Mitwirkungspflicht

Finanzkontrolle - Verfahren
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§ 80 WoV-G · Mitwirkungspflicht

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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