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115.1 WoV-G CH-SO

§ 8 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Controlling

Wirkungsorientierte Führung
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§ 8 WoV-G · Controlling

1. Der Regierungsrat sorgt für ein systematisches Controlling auf allen Stufen der Verwaltung. Dieses bildet einen allseitig abgestimmten Steuerungsprozess von Zielfestlegung, Planung, Umsetzung und Kontrolle auf den Ebenen Regierung, Departemente und Dienststellen. Das Controlling bezieht sich auf Prozesse, Leistungen und Wirkungen sowie Finanzen; es stützt sich auf ein System des Qualitätsmanagements.

2. Ein stufengerechtes Berichtswesen unterstützt die Führung der Verwaltung durch Vorgesetzte und Regierungsrat sowie die Oberaufsicht durch den Kantonsrat. Es erfasst auch die gewerbliche Tätigkeit und die Aufträge an Dritte.

3. Besondere Formen des Controllings betreffen die Substanzerhaltung des eingesetzten Finanz- und Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen des Kantons und die Gewährleistung der Beitragsziele bei Staatsbeiträgen.

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