§ 79 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Dokumentation und Datenzugriff
§ 79 WoV-G · Dokumentation und Datenzugriff
1. Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Revisions- und Aufsichtsbereich der Finanzkontrolle sind der Finanzkontrolle zuzustellen.
2. Beschlüsse des Regierungsrates und der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit finanziellen Auswirkungen sind an der nächsten Sitzung der Finanzkommission aufzulegen und können jederzeit von deren Mitgliedern bei der Finanzkontrolle eingesehen werden.
3. Im übrigen richtet sich das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach dem Kantonsratsgesetz.
4. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten sowie interne Dokumente und Protokolle, aus den Datensammlungen der ihrer Aufsicht unterstellten Organisationen abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten.
5. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.