115.1
WoV-G
CH-SO
§ 78 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Laufende Verfahren
Finanzkontrolle - Verfahren
§ 78 WoV-G · Laufende Verfahren
1. Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.