115.1
WoV-G
CH-SO
§ 77 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Strafbare Handlungen
Finanzkontrolle - Verfahren
§ 77 WoV-G · Strafbare Handlungen
1. Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement oder dem obersten Organ der betroffenen Organisation. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
2. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle die Finanzkommission über die von ihr festgestellten Hinweise.