115.1
WoV-G
CH-SO
§ 76 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Jahresbericht
Finanzkontrolle - Berichterstattung und Beanstandungen
§ 76 WoV-G · Jahresbericht
1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jahresbericht ihrer Revisions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.