Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 76 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Jahresbericht

Finanzkontrolle - Berichterstattung und Beanstandungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (88 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 WoV-G · Jahresbericht

1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jahresbericht ihrer Revisions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Beurteilungen informiert. Der Bericht wird veröffentlicht.

← § 75 WoV-G Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zweck § 77 WoV-G →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →