§ 75 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Beanstandungen
§ 75 WoV-G · Beanstandungen
1. Werden Mängel festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben und darüber Bericht zu erstatten oder Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.
2. Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getroffen, entscheidet auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stelle über die notwendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle kann Mängel, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtsmässigkeit berühren, formell feststellen. Sie kann den Regierungsrat, das zuständige Departement oder das zuständige Organ der Organisation auffordern, die gebotenen Massnahmen zu treffen.
a)* ...
b)* ...
3. ...