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115.1 WoV-G CH-SO

§ 73 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Besondere Aufträge und Beratung

Finanzkontrolle - Aufgaben
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§ 73 WoV-G · Besondere Aufträge und Beratung

1. Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommissionen, der Regierungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungskommission sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die Beratung in allgemeinen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.

2. ...

3. Die Finanzkontrolle kann Aufträge nach Absatz 1 ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Tätigkeitsprogramms wesentlich gefährdet wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsaufträgen des Regierungsrates, der Finanzkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommissionen.

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