115.1
WoV-G
CH-SO
§ 73 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Besondere Aufträge und Beratung
Finanzkontrolle - Aufgaben
§ 73 WoV-G · Besondere Aufträge und Beratung
1. Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommissionen, der Regierungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungskommission sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die Beratung in allgemeinen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2. ...
3. Die Finanzkontrolle kann Aufträge nach Absatz 1 ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Tätigkeitsprogramms wesentlich gefährdet wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsaufträgen des Regierungsrates, der Finanzkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommissionen.