§ 72 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Allgemeine Aufgaben
§ 72 WoV-G · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für
a) die Prüfung des Geschäftsberichtes und der separaten Rechnungen der Dienststellen;
b) die Prüfung der Jahresrechnungen der Anstalten nach der Spezialgesetzgebung;
c) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
d) die Vornahme von System-, Projekt- und Wirkungsprüfungen;
e) Prüfungen im Auftrag des Bundes;
f)* Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2. Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über die Haushaltführung und das Rechnungswesen und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beratend beigezogen.
3. Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Abschlussprüfungen vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht.