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115.1 WoV-G CH-SO

§ 71 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Prüfungsgrundsätze

Finanzkontrolle - Grundsätze
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§ 71 WoV-G · Prüfungsgrundsätze

1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht aus.

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