115.1
WoV-G
CH-SO
§ 71 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Prüfungsgrundsätze
Finanzkontrolle - Grundsätze
§ 71 WoV-G · Prüfungsgrundsätze
1. Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorientiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht aus.