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115.1 WoV-G CH-SO

§ 70 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Inhalt der Finanzaufsicht

Finanzkontrolle - Grundsätze
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§ 70 WoV-G · Inhalt der Finanzaufsicht

1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorientierung der Haushaltführung.

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