115.1
WoV-G
CH-SO
§ 70 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Inhalt der Finanzaufsicht
Finanzkontrolle - Grundsätze
§ 70 WoV-G · Inhalt der Finanzaufsicht
1. Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorientierung der Haushaltführung.