115.1
WoV-G
CH-SO
§ 7 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Koppelung von Leistungen und Finanzen
Wirkungsorientierte Führung
§ 7 WoV-G · Koppelung von Leistungen und Finanzen
1. Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusammenhang von Leistungen und Finanzen.