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115.1 WoV-G CH-SO

§ 7 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Koppelung von Leistungen und Finanzen

Wirkungsorientierte Führung
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§ 7 WoV-G · Koppelung von Leistungen und Finanzen

1. Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusammenhang von Leistungen und Finanzen.

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