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115.1 WoV-G CH-SO

§ 69 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Geschäftsverkehr

Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
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§ 69 WoV-G · Geschäftsverkehr

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt

a) mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen;

b) mit der Finanzkommission;

c) mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Departemente.

2. Die Finanzkommission, die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle treffen sich periodisch, nach Möglichkeit einmal pro Jahr, zu einer Aussprache. Die Geschäftsprüfungskommission kann ebenfalls zu einer Aussprache einladen.

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