115.1
WoV-G
CH-SO
§ 68 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Revisionsstelle
Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
§ 68 WoV-G · Revisionsstelle
1. Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung des Geschäftsberichtes.
2. Die Finanzkommission beauftragt eine fachlich geeignete Institution mit der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkontrolle.
3. Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle unterzieht die Finanzkontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualitätsbeurteilung. Diese umfasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der berufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisation der Finanzkontrolle sowie die Aufgabenerfüllung.