Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
115.1 WoV-G CH-SO

§ 67 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Verrechnung der Leistungen

Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
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§ 67 WoV-G · Verrechnung der Leistungen

1. Die Verrechnung von internen Leistungsbezügen und -verrechnungen orientiert sich an § 33.

2. Für weitere Tätigkeiten, namentlich als Revisionsstelle gemäss § 72 Absatz 3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlangen.

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