115.1
WoV-G
CH-SO
§ 67 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Verrechnung der Leistungen
Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
§ 67 WoV-G · Verrechnung der Leistungen
1. Die Verrechnung von internen Leistungsbezügen und -verrechnungen orientiert sich an § 33.
2. Für weitere Tätigkeiten, namentlich als Revisionsstelle gemäss § 72 Absatz 3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlangen.