115.1
WoV-G
CH-SO
§ 66 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Haushaltsführung
Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
§ 66 WoV-G · Haushaltsführung
1. Der Regierungsrat übernimmt den Voranschlag der Finanzkontrolle unverändert.
2. Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbständig.