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115.1 WoV-G CH-SO

§ 66 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Haushaltsführung

Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
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§ 66 WoV-G · Haushaltsführung

1. Der Regierungsrat übernimmt den Voranschlag der Finanzkontrolle unverändert.

2. Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbständig.

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