115.1
WoV-G
CH-SO
§ 65 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zusammenarbeit mit Dritten
Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
§ 65 WoV-G · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten.