115.1
WoV-G
CH-SO
§ 64 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Personal
Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
§ 64 WoV-G · Personal
1. Auf das Personal der Finanzkontrolle finden die Gesetzgebung über das Staatspersonal und der Gesamtarbeitsvertrag Anwendung.
2. Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle ist mit der Anstellung des Personals beauftragt.