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115.1 WoV-G CH-SO

§ 63 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Leitung

Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
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§ 63 WoV-G · Leitung

1. Die Finanzkontrolle wird von einer Fachperson geleitet, welche über ausgewiesene Revisionskenntnisse verfügt.

2. Der Kantonsrat wählt den Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle auf Antrag der Finanzkommission.

3. Der Kantonsrat kann das Dienstverhältnis des Chefs oder der Chefin Finanzkontrolle aus wichtigen Gründen nach § 28 Gesetz über das Staatspersonal auflösen. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über das Staatspersonal und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

4. Der Lohn des Chefs oder der Chefin der Finanzkontrolle entspricht der Lohnklasse 29 der kantonalen Verwaltung.

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