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115.1 WoV-G CH-SO

§ 62 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Aufsichtsbereich

Finanzkontrolle - Stellung und Organisation
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§ 62 WoV-G · Aufsichtsbereich

1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen

a) das Rechnungswesen des Kantonsrates;

b) die kantonale Verwaltung;

c) die Verwaltung der Rechtspflege;

d) die kantonalen Anstalten und Stiftungen unter Vorbehalt von Absatz 2;

e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt, Staatsbeiträge ausrichtet oder an denen er massgeblich beteiligt ist.

2. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch über kantonale Anstalten und Stiftungen aus, bei denen nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist.

2bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn ist von der Finanzaufsicht ausgenommen.

3. Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

4. Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Revisionsaufgaben wahrnehmen.

5. Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Beiträge oder Leistungen empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Departement.

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