§ 61 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Stellung
§ 61 WoV-G · Stellung
1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht.
2. Sie unterstützt
a)* den Kantonsrat, insbesondere seine Finanzkommission, bei der Ausübung der Oberaufsicht über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen, und
b)* den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltungskommission bei der Ausübung der Aufsicht.
3. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig, selbstständig und weisungsungebunden. Sie sorgt für eine geeignete Organisation und ist in der Erfüllung ihrer Aufgabe nur Verfassung, Gesetz und den anerkannten berufsständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht verpflichtet.
4. Sie legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und bringt dieses der Finanzkommission, dem Regierungsrat sowie auszugsweise der Gerichtsverwaltungskommission zur Kenntnis. Sie kann darüber hinaus unangemeldete Prüfungen durchführen.
5. Die Finanzkontrolle ist administrativ dem für die Finanzen zuständigen Departement zugeordnet.