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115.1 WoV-G CH-SO

§ 60 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Dringlicher Nachtragskredit

Haushaltführung - Kreditarten
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§ 60 WoV-G · Dringlicher Nachtragskredit

1. Nachtragskredite in der Kompetenz des Kantonsrates, deren Bewilligung keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt.

2. Die Zustimmung liegt vor, wenn kein Mitglied der Finanzkommission innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsratsbeschlusses dagegen Einspruch erhebt.

3. Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Lehnt sie die vorzeitige Beanspruchung des Nachtragskredites ab, kann der Regierungsrat diesen im Verfahren nach § 59 dem Kantonsrat beantragen.

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