115.1
WoV-G
CH-SO
§ 6 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Wirkungszusammenhang
Wirkungsorientierte Führung
§ 6 WoV-G · Wirkungszusammenhang
1. Die politische Planung und die Globalbudgets sind auf Wirkungsziele ausgerichtet, für welche nach Möglichkeit Wirkungsindikatoren festgelegt werden.
2. Beschränkt sich die Wirkungskontrolle auf Leistungsindikatoren, so ist der Wirkungszusammenhang, der zwischen Leistung und Wirkung angenommen wird, zu begründen.
3. Mit dem Auftrag und dem Planungsbeschluss kann der Kantonsrat den Regierungsrat verpflichten, den Zusammenhang zwischen Zielen, Leistungen und Wirkungen in einem bestimmten Bereich zu ermitteln.