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115.1 WoV-G CH-SO

§ 59 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Nachtragskredit

Haushaltführung - Kreditarten
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§ 59 WoV-G · Nachtragskredit

1. Ein Nachtragskredit ist zu beantragen, wenn

a) der Voranschlag keinen Kredit enthält oder wenn ein Voranschlagskredit nicht ausreicht, um eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe zu erfüllen;

b)* ein Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung einen höheren Aufwand- oder einen tieferen Ertragsüberschuss erzielen wird, als im Voranschlag beschlossen wurde;

c)* ...

2. Bei Nachtragskrediten nach Absatz 1 Buchstabe b) und c) ist in der Begründung darzulegen, ob der Fehlbetrag im Rahmen des Globalbudgets kompensiert oder ob der Leistungsauftrag an den bewilligten Kredit angepasst werden kann.

3. Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Finanzbefugnis auf Antrag des Regierungsrates Nachtragskredite. § 60 bleibt vorbehalten.

4. Der Regierungsrat bewilligt Nachtragskredite

a) im Rahmen seiner Finanzbefugnis;

b) wenn die Mehrausgabe durch vermehrte, den gleichen Gegenstand betreffende Einnahmen oder durch erhöhte Beiträge gedeckt ist;

c) wenn ein Aufwandüberschuss höher oder ein Ertragsüberschuss tiefer ausfällt, als in der Vorgabe beschlossen wurde, die Differenz aber durch Reserven gedeckt werden kann;

d)* ...

e) wenn die jährliche Saldovorgabe innerhalb eines Rahmenglobalbudgets nicht eingehalten werden kann.

5. Nachtragskredite nach Absatz 4 Buchstabe c sind dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.

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