§ 58 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Voranschlagskredit
§ 58 WoV-G · Voranschlagskredit
1. Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zum festgelegten Betrag Ausgaben zu tätigen
a) für den bezeichneten Zweck oder
b) im Rahmen eines Globalbudgets per Saldo unter Einhaltung der festgelegten Leistungen.
2. Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen unter Vorbehalt von Absatz 3 am Ende des Rechnungsjahres.
3. Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt von Absatz 3bis nicht beanspruchte Voranschlagskredite den Reserven zuweisen, wenn
a) eine projektbedingte Verzögerung eintritt;
b) im Rahmen eines Globalbudgets Leistungen erst im Folgejahr erbracht werden können oder
c) bei Einhaltung der Leistungsziele ein Minderaufwand oder Mehrertrag gegenüber dem Voranschlag erzielt wurde.
3bis. Die Befugnis zur Reservezuweisung wird beim Globalbudget
a) Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat durch die Ratsleitung;
b) Staatsaufsichtswesen durch die Finanzkommission und
c) Gerichte durch die Gerichtsverwaltungskommission wahrgenommen.
4. Der Regierungsrat regelt die Zuweisung nicht beanspruchter Voranschlagskredite in die Reserven in einer Verordnung.
5. Veränderungen der Reserve werden dem Kantonsrat im Anhang zum Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.