115.1
WoV-G
CH-SO
§ 57 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Zusatzkredit
Haushaltführung - Kreditarten
§ 57 WoV-G · Zusatzkredit
1. Ein Zusatzkredit ist einzuholen, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens oder während der Globalbudgetperiode zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2. Mit dem gleichen Verfahren ist die Zustimmung einzuholen, wenn ein Ertragsüberschuss nicht erreicht wird.
3. Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrausgaben muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.
4. Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 60 dringlich bewilligt werden, wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und notwendige Aufgabe erfüllt werden muss.