§ 56 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Verpflichtungskredit
§ 56 WoV-G · Verpflichtungskredit
1. Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zu einer bestimmten Summe für
a) einen bestimmten Zweck oder
b) die Erfüllung eines Leistungsauftrages
Verpflichtungen einzugehen.
2. Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist insbesondere für Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehrende Betriebsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto als Voranschlagskredite zu bewilligen, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sind.
3. Der im Zusammenhang mit einem Globalbudget bewilligte Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälligkeiten sind netto als Voranschlagskredite zu bewilligen.
4. Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) verfällt, wenn der Zweck erreicht, das Vorhaben aufgegeben oder dieser nicht innert einer angemessener Frist beansprucht wird. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Verfalls.
5. Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b) verfällt am Ende der Globalbudgetperiode.