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115.1 WoV-G CH-SO

§ 55bis Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell

Haushaltführung - Ausgaben
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§ 55bis WoV-G · Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell

1. Bei der Bewilligung eines öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells gelten die Investitionen als neue und die Betriebs- und Folgekosten als gebundene Ausgaben.

2. Die Investitionsausgaben sind zusammengerechnet als einmalige Ausgabe zu beschliessen. Bei zeitlich gestaffelten Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten.

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