115.1
WoV-G
CH-SO
§ 55bis Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell
Haushaltführung - Ausgaben
§ 55bis WoV-G · Ausgabenbewilligung beim öffentlich-privaten Partnerschaftsmodell
1. Bei der Bewilligung eines öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells gelten die Investitionen als neue und die Betriebs- und Folgekosten als gebundene Ausgaben.
2. Die Investitionsausgaben sind zusammengerechnet als einmalige Ausgabe zu beschliessen. Bei zeitlich gestaffelten Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten.