§ 55 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) - Neue und gebundene Ausgaben
§ 55 WoV-G · Neue und gebundene Ausgaben
1. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie
a) durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist;
b) zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe unbedingt erforderlich ist;
c) sich aus der Erfüllung eines vom zuständigen Organ genehmigten Vertrags zwingend ergibt;
d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist;
e) für Mietzinskosten erforderlich ist, die für bestehende und schon in Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anfallen oder
f) zum Ersatz bestehender, technisch überalterter oder defekter Einrichtungen und Anlagen erforderlich ist.
2. Eine Ausgabe gilt im Übrigen als neu, wenn dem für die Ausgabenbewilligung zuständigen Organ bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt der Vornahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine verhältnismässig gros-se Handlungsfreiheit zusteht.
3. Bewilligungen von Ausgaben sind ab einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Höhe mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.